Hier gibt's geballtes Wissen zu Aktien und allem was dazu gehört
Wer klug und mit einer guten Strategie in Aktien investiert, der kann sein Vermögen erhöhen und Einkünfte erzielen, die nichts mit dem Einkommen aus dem Beruf zu tun haben. Doch wie alle Gewinne müssen auch die, die aus Wertpapieren entstehen, versteuert werden. Wie das funktioniert und was Anleger in puncto Steuern beachten müssen, erklären wir hier.
Geld in Aktien zu investieren kann risikoreich sein, man kann das Risiko aber auch minimieren. Egal, welche Anlagestrategie jemand hat, das Ziel ist am Ende, einen Gewinn zu erzielen. Doch wie alle anderen Einkünfte auch, müssen Anleger ihre Aktiengewinne versteuern.
Die Steuer, die auf Gewinne aus Aktienverkäufen und auch auf Dividenden fällig wird, heißt Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer. Sie wird jedoch nur fällig, wenn tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde. Wenn ein Anleger Wertpapiere kauft und der Kurs später steigt, die Aktien aber nicht wieder verkauft wurden, besteht der Gewinn nur auf dem Papier und muss nicht versteuert werden. Erst, wenn die Wertpapiere tatsächlich gewinnbringend verkauft wurden oder wenn eine Dividende ausgeschüttet wurde, wird die Kapitalertragsteuer fällig.
Wissen zu Steuern und Aktien
Kauft ein Anleger Aktien im Wert von 200 Euro und der Kurs steigt noch im selben Jahr auf 350 Euro, dann hat er auf dem Papier einen Gewinn von 150 Euro erzielt. Solange er die Aktien jedoch nicht verkauft, muss er auch keine Steuern zahlen.
Es gibt allerdings auch Möglichkeiten, Steuern auf Aktien zu sparen bzw. sie zu reduzieren. Beispielsweise sind Altaktien steuerfrei. Außerdem hat jeder Anleger einen Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge, dieser kann genutzt werden, um Steuern zu sparen. Darauf kommen wir aber noch zu sprechen. Neben der Kapitalertragsteuer wird auch der Solidaritätszuschlag auf Aktien fällig. Für alle Anleger, die der Kirche angehören, kommt noch eine Kirchensteuer für Aktien obendrauf.
Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer sind im Grunde dasselbe. Man spricht bei der Kapitalertragsteuer von einer Abgeltungssteuer, da diese im Normalfall automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt wird.
Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt 25%. Obendrauf kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% des Steuerbetrags und eventuell noch die Kirchensteuer, die je nach Bundesland zwischen 8% und 9% des Steuerbetrags beträgt. Das bedeutet, dass insgesamt mindestens 26,38% Steuern fällig werden.
Um herauszufinden, wie hoch die Steuern auf Aktien am Ende des Jahres tatsächlich sind, empfiehlt es sich, diese zu berechnen. Wir haben hier einen Rechner, der Anlegern dabei helfen kann.
Die Kapitalertragsteuer wird immer fällig, sobald Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Allerdings hat jeder Anleger einen Freibetrag von 1.000 Euro, bei zusammenveranlagten Eheleuten erhöht sich der Freibetrag auf 2.000 Euro. Das bedeutet, alle Gewinne, die innerhalb des Freibetrags liegen, bleiben steuerfrei.
Auch Altaktien sind steuerfrei. Das bedeutet konkret, dass alle Gewinne aus Wertpapieren, die vor dem Jahr 2009 gekauft wurden, nicht versteuert werden müssen. Hat ein Anleger also im Jahr 2008 Wertpapiere gekauft und verkauft diese im Jahr 2022 gewinnbringend, muss er hier die Abgeltungssteuer nicht abführen.
Wie bereits erwähnt, wird die Kapitalertragsteuer automatisch von den Banken an das Finanzamt abgeführt. Falls hierbei ein Fehler unterläuft, kann dieser mit der folgenden Steuererklärung wieder korrigiert werden. Ein Fehler wäre in diesem Sinne beispielsweise ein vergessener Freistellungsauftrag, sodass der Steuerfreibetrag versehentlich nicht berücksichtigt wird.
Da es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Abgeltungssteuer handelt, wird diese von den Banken direkt ans Finanzamt abgeführt. Wie bereits erwähnt hat jeder Anleger einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro als Ehepaar. Banken berücksichtigen diesen Freibetrag jedoch nicht automatisch. Das liegt daran, dass ein Anleger theoretisch Depots bei mehreren Banken haben und den Freibetrag somit überschreiten könnte. Die Banken können nicht wissen, wie hoch die gesamten Kapitalerträge eines Anlegers sind. Es ist daher wichtig, einen Freistellungsauftrag für jedes Depot zu stellen. Das kann auch bedeuten, dass der Freibetrag aufgeteilt werden muss, falls ein Anleger tatsächlich über mehrere Depots bei verschiedenen Banken verfügt.
Ein Freistellungsauftrag muss vom Anleger bei der Bank gestellt werden, bei der er sein Aktiendepot hat. Normalerweise stellen die Banken hierfür ein Formular bereit, das ausgefüllt werden muss. Darauf können Anleger auch angeben, ob der Freistellungsauftrag nur für ein Jahr oder unbegrenzt gelten soll.
Ein Freistellungsauftrag für mehrere Banken muss also gut durchdacht werden. Beachten müssen Anleger dabei die Höhe der zu erwartenden Gewinne, sodass der Steuerfreibetrag auch tatsächlich komplett ausgeschöpft wird. Dieser kann nämlich nicht über Jahre hinweg kumuliert werden, sondern gilt immer nur für ein Jahr.
Hat ein Anleger nun beispielsweise ein Depot mit einer Buy and Hold-Strategie, benötigt er nicht durchgehend einen Freistellungsauftrag. Denn in diesem Falle kauft er einmalig Aktien ein und behält diese über mehrere Jahre hinweg. Während dieser Jahre muss er keine Steuern abführen, da er keinen Gewinn erzielt. Erst wenn die Aktien verkauft werden, entsteht ein tatsächlicher Gewinn. Hat dieser Anleger nun noch ein weiteres Aktiendepot, auf dem er regelmäßig Aktien kauft und wieder verkauft, so sollte hier auch der Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Sonst kann es passieren, dass die Bank zu viele Steuern an das Finanzamt abführt.
Für Eheleute ist es möglich, einen gemeinsamen oder auch getrennte Freistellungsaufträge zu stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für Eheleute muss von beiden unterschrieben werden, bei getrennten Freistellungsaufträgen sind dann dementsprechend auch getrennte Unterschriften nötig.
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag wird auch die sogenannte ehegattenübergreifende Verlustrechnung zulässig. Das bedeutet, dass die Bank am Jahresende alle Gewinne und Verluste unterschiedlicher Konten und Depots der Eheleute miteinander vergleicht. Das kann dann auch zu Steuerbegünstigungen führen, wenn der gemeinsame Freibetrag durch Verluste auf einzelnen Konten oder Depots nicht überstiegen wird.
Die ehegattenübergreifende Verlustrechnung kann übrigens auch bei einer Bank beantragt werden, bei der die Eheleute keinen Freistellungsauftrag haben, da beispielsweise der Betrag bereits bei anderen Banken ausgeschöpft wurde. Hierfür müssen die Anleger trotzdem ein Freistellungsformular ausfüllen, beim Freistellungsbetrag aber einfach 0 Euro angeben.
Wer Depots bei mehreren Banken hat, der hat wahrscheinlich auch mehrere Freistellungsaufträge gestellt. Diese können sich obendrein von Jahr zu Jahr ändern. Einen Überblick zu behalten kann schwer werden, ist aber enorm wichtig.
Leider existiert keine übergeordnete Stelle, die Anlegern einen Überblick über alle Freistellungsaufträge geben kann. Das Finanzamt beispielsweise ist hier nicht der richtige Ansprechpartner. Wer den Überblick über seine Freistellungsaufträge verloren hat, der muss sich an die einzelnen Banken oder Institut wenden und dort nachfragen. Hier bekommen Betroffene eine ausführliche Auskunft.
Da das sehr zeitaufwändig ist, empfiehlt es sich, eine Liste über die einzelnen Freistellungsaufträge zu führen. Hier sollten die Namen der Bank sowie die Beträge aufgeführt werden, genauso wie die Information, ob der Freistellungsauftrag nur für ein Jahr erteilt wurde oder unbegrenzt.
Für alle Kapitalerträge existiert in der Steuererklärung die Anlage KAP. Diese muss nicht zwingend ausgefüllt werden, es macht aber Sinn, es zu tun. Denn, wenn Anleger ihre Freistellungsaufträge falsch vergeben haben, sodass am Ende zu viele Steuern gezahlt wurden, dann können sie sich diese zu viel gezahlten Steuern über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückholen.
Hierfür muss die Anlage KAP der Reihe nach ausgefüllt werden. Anleger geben hier ihre Kapitalerträge sowie eventuelle Verluste an. Auch der Sparer-Pauschbetrag, also der Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Anleger wird hier angegeben.
Durch dieses Verfahren in der Steuererklärung können Anleger also zu viel bezahlte Steuern zurückerhalten. Aus dieser Sicht ist es nicht tragisch, wenn der Freistellungsauftrag falsch oder zu spät erteilt wurde. Nachteilig hierbei ist jedoch, dass Anleger die zu viel gezahlten Steuern erst mit der bearbeiteten Steuererklärung zurückerhalten und das Geld so lange nicht wieder investieren können.
Wie erwähnt, kann es schnell schwierig werden, den Überblick über die Freistellungsaufträge zu behalten. Anleger, die ihre Depots bei mehreren Banken haben und somit mit mehreren Freistellungsaufträgen hantieren müssen, sollten aber besonders wachsam sein. Überschreiten die einzelnen Freistellungsaufträge nämlich die 1.000 Euro pro Anleger bzw. die 2.000 Euro bei Ehepaaren, kann das ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Das Finanzamt überprüft die einzelnen Freistellungsaufträge und verhängt Ordnungsstrafen für Anleger, die eine zu hohe Freistellung angeben.
Die Berechnung der einzelnen Freistellungsaufträge kann kompliziert werden und hängt davon ab, wie viele verschiedene Depots Anleger besitzen. Bei nur einem Depot ist es natürlich einfach, den Freistellungsauftrag zu berechnen. Die Höhe der einzelnen Freistellungsaufträge hängen von folgenden Faktoren ab: - Wie viele Depots hat ein Anleger? - Wie viel Gewinn wird von den einzelnen Depots erwartet? - Werden die Gewinne jährlich ausgezahlt oder sind Depots darunter, die über Jahre gehalten werden, ohne, dass hier Erträge ausgeschüttet werden?
Wer sich nicht ganz sicher ist, wie viele Steuern auf seine Depots fällig werden, der findet hier einen Rechner für die Kapitalertragsteuer.
Wer Aktien im Ausland besitzt, aber in Deutschland wohnhaft ist, der kommt um die Abgeltungssteuer nicht herum. Hier müssen Anleger besonders aufpassen. Im Gegensatz zu deutschen Banken führen internationale Anbieter die Steuer nämlich nicht automatisch ab. Um auf ausländische Aktien Steuern zu zahlen, müssen Investoren also selbst aktiv werden. Auch hierfür benötigen sie wieder die Anlage KAP in der Steuererklärung. Dort werden alle ausländischen Kapitalerträge aufgeführt. Das Finanzamt berechnet die Steuerschuld und verrechnet diese entsprechend.
Wer über ein sehr geringes Einkommen verfügt, beispielsweise Studierende oder Rentner, der kann versuchen, seine Steuern auf Aktien zu minimieren. Die Einkommenssteuer wird nach der Höhe des Einkommens berechnet. Sollte das Einkommen aus beruflichen Tätigkeiten so gering sein, dass der Einkommenssteuersatz unter 25%, also der Höhe der Kapitalertragsteuer, liegt, kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden.
Dafür muss ebenfalls bei der Steuererklärung in der Anlage KAP das entsprechende Feld ausgefüllt werden. Das Finanzamt wird dann überprüfen, ob der Steuersatz der Einkommenssteuer tatsächlich niedriger ist und die Gewinne aus Aktien so versteuern, dass es für die geringverdienenden Anleger am vorteilhaftesten ist.
Genauso wie Gewinne werden auch Verluste berücksichtigt, wenn es um Aktien und Steuern geht. Und tatsächlich können diese sich in manchen Fällen positiv auswirken. Die Verluste, die mit Aktien gemacht werden, werden stets mit den Gewinnen verrechnet. So kann es beispielsweise passieren, dass jemand, der viel Gewinn gemacht hat, am Ende des Jahres doch noch unter den Steuerfreibetrag rutscht.
Übersteigen die Verluste die Gewinne, so spricht man von einem Verlustvortrag. Das bedeutet, dass die Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden können – denn sie können lediglich mit den Gewinnen verrechnet werden. Sie gehen aber nicht verloren, sondern werden einfach mit den Aktiengewinnen in den folgenden Jahren verrechnet.
Bei Verlusten verhält es sich übrigens genauso wie bei Gewinnen. Es können nur die Verluste steuerlich geltend gemacht werden, die tatsächlich erzielt wurden. Kauft ein Anleger als Aktien und deren Kurs fällt, dann werden diese Verluste nur dann berücksichtigt, wenn die Wertpapiere auch tatsächlich mit Verlust verkauft wurden.
Früher war es tatsächlich so, dass Aktiengewinne nach einer bestimmten Haltedauer beim Verkauf steuerfrei waren. Doch diese Regelung ist mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hinfällig geworden. Es ist also ganz egal, wie lange Aktien gehalten werden, die Gewinne müssen immer versteuert werden.
Die einzige Ausnahme ist, wie oben bereits beschrieben, wenn Aktien vor 2009 gekauft wurden. Gewinne, die mit diesen erzielt werden, bleiben steuerfrei.
Wissen zu Aktien und Steuern
Beim Verkauf von Aktien gilt für die Berechnung des Gewinns die Regel „First in, first out“. Das bedeutet, dass die Aktien zuerst verkauft werden, die auch zuerst gekauft worden sind. Hat ein Anleger also Wertpapiere eines Unternehmens vor 2009 gekauft und später noch welche hinzuerworben, so werden bei einem späteren Verkauf die Aktien von vor 2009 zuerst berücksichtigt, was die Steuerlast schmälert.
Da es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Abgeltungssteuer handelt, müssen Gewinne aus Aktien bei der Steuererklärung im Normalfall nicht angegeben werden. Die Steuer wurde bei Verkäufen bereits automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Die Anlage KAP in der Steuererklärung muss lediglich ausgefüllt werden, wenn:
Das Thema Aktien und Steuern ist also nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Die Kapitalertragsteuer spielt für Anleger, die ihre Aktien kaufen und dann lange behalten sowieso über Jahre hinweg keine Rolle. Erst, wenn tatsächlich ein Verkauf stattfindet und damit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird, muss auch die Steuer berücksichtigt werden. Diese wird jedoch automatisch abgeführt. Wurden alle Freistellungsaufträge korrekt gestellt, müssen Anleger sich im Grunde um nichts mehr kümmern.
Anders sieht es natürlich aus, wenn Anleger häufig Aktien kaufen und wieder verkaufen. Wer diese Strategie fährt, der sollte sich auch mit der Steuer auseinandersetzen. Hier ist darauf zu achten, die Steuerschuld möglichst gering zu halten und eventuell sogar einige Gewinne durch Verluste auszugleichen.
Wer in ETFs investiert, der sollte ebenfalls wachsam sein. Es gibt hier sowohl ausschüttende als auch thesaurierende ETFs. Der Unterschied liegt darin, dass bei thesaurierenden ETFs der Wert, falls eine Wertsteigerung stattfindet, laufend ansteigt. Ausschüttende ETFs hingegen schütten die Wertsteigerungen jährlich aus. Ein konkretes Beispiel: Ein Anleger hat in ETFs investiert, die jedes Jahr um 300 Euro steigen. Über zehn Jahre hinweg wären das bei einem thesaurierenden ETF 3000 Euro. Werden diese ETFs dann verkauft, müssen die 3000 Euro komplett versteuert werden. Schütten die ETFs allerdings jährlich 300 Euro aus, bleiben diese unter dem Steuerfreibetrag von 801 Euro und müssen somit nicht versteuert werden.
Es lohnt sich also, einen genauen Blick auf seine Anlagen zu werfen, um die Steuerlast möglichst gering zu halten.
Warum in currily investieren?
currily ermöglicht es, an professionellen Immobilieninvestments zu partizipieren, auch schon mit kleinen Beiträgen.Melde dich jetzt an und profitiere von Early-Bird-Angeboten und anderen Vorteilen.